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Charterbedingungen

1. Rechtlicher Hinweis:

Die vercharterte Yacht gehört zum Eigenbestand des Vercharterers. Weitere Träger eigenverantwortlicher Leistungen sind nicht eingeschaltet. Angesichts dessen unterliegt der folgende Vertrag nicht dem Reisevertragsrecht des BGB.

 

2. Der Charterer erklärt mit seiner Buchung, dass er qualifiziert ist, die Yacht im vorgesehenen Seegebiet verantwortlich zu führen.

3.

a) Der Charterer leistet bei Bestätigung seiner Anmeldung durch den Vercharterer eine Anzahlung in Höhe von 1/3 des Charterpreises. Der Restbetrag ist bis spätestens 1 Monat vor Charterbeginn zu zahlen. Der Ver­char­terer stellt für den Fall seiner Zahlungsunfähigkeit sicher, daß dem Charterer die Vorauszahlungen und andere notwendige Aufwendungen, die dem Charterer infolge der Zahlungsunfähigkeit entstehen, erstattet wer­den und übersendet dem Charterer mit der Buchungsbestätigung einen entsprechenden Sicherungsschein.

b) Bei Übernahme der Yacht hinterlegt der Charterer beim Vercharterer eine Kaution in Höhe von EUR 1.000,00, Kaution für X482 Yachten EUR 2.500,00. Der Vercharterer ist berechtigt, sämtliche Ansprüche gegen den Charterer mit dem Anspruch auf Rückzahlung der Kaution zu verrechnen.

c) Die Yacht wird mit vollen Treibstoff-/Wassertanks übergeben und ebenso zurückgegeben. Im Charterpreis ist der Gebrauch des Motors für 15 Stunden/Woche enthalten. Jede weitere Betriebsstunde wird zusätzlich zum Charterentgeld mit EUR 5,00 berechnet.

d) Für die Yacht besteht eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von pauschal EUR 510.000,00 pro Schadensfall sowie eine Kaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung pro Schadensfall in Höhe von EUR 1.000,00 für X482 Yachten EUR 2.500,00. Diese Versicherung gilt für europäische Flüsse und Binnengewässer, die Gewässer der Ostsee und Kattegat und Skagerak, die Gewässer der Nordsee nicht nördlich von Bergen und nicht südlich von Ushant-Landsend.

4.

a) Der Vercharterer stellt das gecharterte Schiff zum vereinbarten Zeitpunkt in vertragsgerechtem Zustand zur Verfügung. Die Vertragsparteien erstellen gemeinsam ein Übergabeprotokoll, in welchem evtl. vorhandene Män­gel usw. dokumentiert werden.

b) Kann der Vercharterer die vereinbarte Yacht nicht zur Verfügung stellen, ist der Charterer ohne Einschrän­kungen seiner Gewährleistungsrechte verpflichtet, eine zumutbare Ersatzyacht zu akzeptieren.

5.

a) Die Weitergabe der Yacht an Dritte, der Einsatz zu gewerblichen Zwecken, das Verlassen des vertraglich vorgesehenen Seegebietes sowie die Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen ist dem Charterer untersagt.

b) Bis zur Übergabe der Yacht kann der Charterer verlangen, daß statt seiner ein Dritter in seine Rechte und Pflichten aus dem Chartervertrag eintritt. Der Vercharterer kann dem widersprechen, wenn der Dritte die erforderliche Qualifikation zur Führung der Yacht nicht besitzt oder ihm aus sonstigen wichtigen Gründen nicht zuzumuten ist. Der Dritte und der Charterer haften dem Vercharterer als Gesamtschuldner für den Charter­preis und die durch den Eintritt des Dritten entstandenen Mehrkosten.

c) Bei Unfällen, Havarien und Schäden ist der Charterer verpflichtet, ein detailliertes Protokoll zu erstellen und den Vercharterer unverzüglich umfassend zu informieren (Schadensbild und -hergang, Namen der Beteiligten, Schiffsnamen, Eigneranschriften, Zeugen, Ort, Zeitpunkt usw). Bei Unfällen und Havarien ist - soweit möglich - die polizeiliche Feststellung des Herganges zu ermöglichen.

6.

a) Der Charterer ist nicht bevollmächtigt, für den Vercharterer Verträge irgendwelcher Art abzuschließen. Der Vercharterer wird dem Charterer jedoch gegen Rechnungsvorlage notwendige Aufwendungen erstatten, wenn diese unabweisbar erforderlich waren, um die Verwendung der Yacht zum Vertragszweck zu gewährleisten und der Anlaß der Aufwendungen vom Charterer nicht zu vertreten ist. Mit Ausnahme von Kleinreparaturen bis zu einem Rechnungsbetrag von EUR 50,00 ist der Charterer jedoch im Rahmen des möglichen verpflichtet, vor Reparaturauftragserteilung den Vercharterer zu informieren und dessen Zustimmung einzuholen.

b) Der Charterer ist zur Führung eines Logbuchs (bzw. Logblatts) verpflichtet. Die dort vorgesehenen Eintragungen sind vollständig und wahrheitsgemäß vorzunehmen.

7.

a) Der Charterer ist verpflichtet, die Yacht zum vereinbarten Termin am vereinbarten Ort zurückzugeben. Sollte die rechtzeitige Übergabe in vertragsgerechtem Zustand dort nicht möglich sein, hat der Charterer den Vercharterer frühstmöglichst zu informieren.

b) Die Yacht wird mit gefüllten Wasser- und Treibstofftanks in innen und außen gereinigtem Zustand übergeben. Der Yacht wird mit gefülltem Wasser- und Treibstofftank und mit gereinigtem Oberdeck, innen besenrein zurückzugeben. Die Endreinigung innen ist kostenpflichtig.

c) Bei schuldhaft verspäteter Rückgabe des Schiffes oder schuldhaft unterlassener rechtzeitiger Anzeige der Verspätung zahlt der Charterer für jede angefangene, über den Charterzeitraum hinausgehende Stunde eine Vertragsstrafe in Höhe von 3%, danach für jede angefangene Periode von 6 Stunden 7% der vereinbarten Wochencharter. Der Vercharterer bleibt berechtigt, Schadensersatz zu beanspruchen. Die Vertragsstrafe wird insoweit angerechnet. Im Streitfall hat der Charterer zu beweisen, daß er die Verspätung der Rückgabe der Yacht oder der entsprechenden Mitteilung an den Vercharterer nicht zu vertreten hat.

8.

a) Wird die Durchführung des Chartervertrages infolge bei Vertragsabschluß nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, können Charterer oder Vercharterer vom Vertrag zurücktreten.

b) Der Charterer kann den Chartervertrag jederzeit kündigen. Der Vercharterer kann in diesem Fall eine Entschädigung in Höhe des Charterpreises unter Abzug der aufgrund der Kündigung ersparten Aufwendungen sowie seiner Einnahmen durch anderweitige Verwendung der Yacht beanspruchen. Anstatt der so berechneten Entschädigung kann der Vercharterer eine Pauschale in Höhe von 20% , bei einer Kündigung innerhalb von 12 Wochen vor Charterbeginn in Höhe von 80%, bei einer Kündigung innerhalb von 4 Wochen 100% des vereinbarten Charterpreises verlangen. Dem Charterer steht der Beweis offen, daß der dem Vercharterer durch die Kündigung des Vertrages im Einzelfall entstandene Schaden die Pauschalsätze unterschreitet.

 

9. Der Vercharterer haftet für Schäden nur bei vorsätzlichem und grob fahrlässigem Verhalten. Bei vertraglichen Schadensersatzansprüchen haftet der Vercharterer auch für leichte Fahrlässigkeit, allerdings nur bis zu einer Höhe des 3-fachen Charterpreises. Für Körperschäden haftet der Vercharterer unbegrenzt.